Satzung

Satzung des „Windsurfing Kaarst e.V.“

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Windsurfing Kaarst e.V.“ mit dem Kürzel „WSK“. Der Sitz des Vereins ist Kaarst. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der WSK dient der Erschließung, Förderung und Pflege von Wassersportarten, insbesondere des Windsurfing-Sports sowie der Abhaltung von Wettfahrten und der Teilnahme an Wettfahrten. Zur Erfüllung seines Zwecks kann der WSK eigene Ausbildungsstätten unterhalten oder sich mit entsprechenden Ausbildungsstätten zur praktischen Durchführung des Windsurfing-Unterrichts zusammenschließen und solche unterstützen. Der WSK ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes (DSV) und des Segler-Verbandes Nordrhein-Westfalen (S.V.NRW).

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der WSK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der WSK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des WSK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des WSK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den WSK aus zweckgebundenen Mitteln des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Bei Änderung der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den WSK zuständigen Finanzverwaltung.

§ 4 – Mitgliedschaft
Der WSK hat folgende Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) Jugend-Mitglieder
c) Anwärter
d) Gast-Mitglieder
e) passive Mitglieder
f) fördernde Mitglieder
g) Ehrenmitglieder

zu a)
Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv an der Erfüllung des Zwecks des WSK beteiligen. Sie haben in der Hauptversammlung Sitz und Stimme und sind zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und die Hauptversammlung berechtigt.

zu b)
Jugend-Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden in der Jugendabteilung des Vereins zusammengefasst, die auf der Grundlage der Jugendordnung des WSK geführt und verwaltet wird.

zu c)
Der Anwärter hat die Pflichten eines Mitglieds. Er genießt alle Rechte der Mitgliedschaft mit Ausnahme des Stimm- oder Wahlrechts.

zu d)
An der Ausübung des Windsurfing-Sports interessierte Personen können bei vorübergehender Anwesenheit in Kaarst bis zu einem Jahr als Gast-Mitglied aufgenommen werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

zu e)
Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands für passiv erklärt werden, wenn das Mitglied vorübergehend aus dem Einzugsbereich des WSK verzieht (z.B. bei Studium, Bundeswehr oder dergl.).

zu f)
Fördernde Mitglieder können Persönlichkeiten oder Institutionen sein, die die Bestrebungen des WSK fördern. Sie haben kein Wahl- oder Stimmrecht.

zu g)
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit verliehen. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des WSK oder sonst um den Windsurfing-Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines aktiven Mitglieds mit Ausnahme des Stimm- oder Wahlrechts; von der Beitragspflicht sind sie befreit.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des WSK kann jede unbescholtene Person nach einer Anwartschaft von in der Regel 3 Monaten werden. Der Antrag um Aufnahme in den WSK hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Aufnahmekommission. Sie besteht aus mindestens 3 gewählten Vorstandsmitgliedern. Jugend-Mitglieder werden bei Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren automatisch als aktive Mitglieder übernommen. Anwärter, die nächste Angehörige eines aktiven Mitglieds sind, können auf Antrag von der Aufnahmegebühr befreit werden.

§ 6 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des WSK. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Rechte des Mitglieds an der Nutzung von Vereinsvermögen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Andernfalls hat das ausscheidende Mitglied auch den Beitrag, Abgaben und sonstige Leistungen für das kommende Geschäftsjahr zu entrichten. Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Mitglied mit Zahlung der Beiträge, Abgaben und sonstigen Leistungen trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des WSK,
c) aus sonstigen wichtigen Gründen.
Ehe der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss befindet, ist dem Mitglied bei Ausschlussgründen nach § 6 Abs.3 b) und c) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben unter Zubilligung einer Frist von 4 Wochen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Jahreshauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der Satzung sowie der Beschlüsse des Vorstands an allen Veranstaltungen des WSK teilzunehmen und die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins mitzubenutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge, Abgaben und sonstige Leistungen zu entrichten. Die Art und Höhe setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 2 Wochen nach seiner Festsetzung zu zahlen. Bei Neuzugängen sind die Aufnahmegebühren und der Beitrag innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme fällig. Alle Beiträge und Leistungen an den WSK werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. Mitglieder, die länger als 2 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung ihres Stimmrechts. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung im Rückstand, so sind neben dem fälligen Betrag auch entstandene Mahnkosten zu entrichten.

§ 8 – Vorstand
Der Vorstand des WSK besteht aus:
a) Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Takelmeister
h) Pressewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart, von denen jeweils zwei vertretungsberechtigt sind. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit in gesonderten Wahlgängen. Auf Antrag kann die Wahl geheim erfolgen, Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Abwahl von einem Vorstandsmitglied ist zulässig. Ein auf die Abwahl gerichteter Antrag muss dem Vorstand mit einer Begründung vorgelegt werden. Er muss von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein und mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung zu Händen des Vorsitzenden übergeben werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Über die Freistellung von Beiträgen, Abgaben und sonstigen Leistungen entscheidet der Vorstand. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand kommissarisch ergänzen. Das neue Vorstandsmitglied muss dann in der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder von mehr als 2 Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke von Neuwahlen einzuberufen.

Aufgabenbereiche:

zu a)
Der Vorsitzende ruft Versammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Er legt die
Richtlinien des WSK fest.

zu b)
Der 2. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn bei Abwesenheit.

zu c)
Der Schriftführer führt die Protokolle, erledigt die schriftlichen Arbeiten und lädt zu den
Versammlungen ein.

zu d)
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Vereinskonten. Er überwacht die Eingänge der Beiträge und Aufnahmegebühren und führt Buch über die weiteren Einnahmen und Ausgaben.

zu e)
Der Sportwart überwacht und leitet die Ausbildung der Sportler und Ausbilder, betreut die Regattafahrer und leitet die Wettkämpfe.

zu f)
Der Jugendwart leitet entsprechend Ziff.2 der Jugendordnung die Jugendabteilung und die Ausbildung der Jugend.

zu g)
Der Takelmeister verwaltet das Bootshaus, die Sportgeräte und das Rettungsboot und besorgt deren Reparaturen und Instandhaltungen.

zu h)
Der Pressewart besorgt die Herausgabe der Vereinsnachrichten und pflegt den Kontakt zur Presse.

§ 9 – Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt auf ein Jahr zwei Kassenprüfer für den WSK und einen Prüfer für die
Verwaltungsgemeinschaft (VG) Schulungsheim Kaarster See. Diese sind verpflichtet, die
Rechnungsführung und den Jahresabschluss des Vereins und der VG zu prüfen und der nächsten
Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 10 – Versammlungen
Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag ist von den Antragstellern zu unterschreiben.
Die Einladung zu den Versammlungen ist spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung zu versenden. Die Einladung erfolgt schriftlich, der Postversand kann zusammen mit den Vereinsnachrichten erfolgen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlungen. Der Schriftführer setzt ein Protokoll auf, das von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der 2.Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein gewähltes Vorstandsmitglied die Versammlung.
Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Nach dieser Frist eingebrachte Anträge können behandelt werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Die Jahreshauptversammlung wird innerhalb der ersten 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sieht folgende Punkte vor:
a) Jahresbericht des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festlegung der Beiträge und Gebühren für das kommende Geschäftsjahr sowie der sonstigen Leistungen der Vereinsmitglieder
g) Genehmigung des Haushaltsplans
h) Verschiedenes

§ 11 – Einrichtungen des Vereins
Für besondere Nutzung von Gegenständen, die den Zwecken des WSK dienen, kann ein Sonderbetrag
erhoben werden, über deren Höhe die Jahreshauptversammlung entscheidet. Das Vermögen des WSK dient allen Mitgliedern gleichermaßen. Jedes Mitglied ist zu sorgfältigem Verhalten verpflichtet und gehalten, die Interessen des WSK gegenüber Dritten zu wahren. Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen erfolgt nur auf eigene Gefahr. Schadenersatzansprüche gegen den WSK sind ausgeschlossen. Der Vorstand erstellt über die Benutzung von Einrichtungen des WSK eine allgemein gültige Ordnung.

§ 12 – Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 -Auflösung des Vereins
Die Auflösung des WSK kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn wenigstens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung muss den Vereinsmitgliedern mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des WSK oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Segler-Verband NRW zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Finanzamt hat der Verwendung zuzustimmen. Die Vermögensbestandteile, die mit dem Kaarster Segelclub e.V. gemeinsam genutzt werden, sind von der obigen Regelung ausgeschlossen und
fallen dem Kaarster Segelclub e.V. zu.

§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Kaarst, den 24. März 1995
gez. W. Thon, Vorsitzender gez. U. Tiedje, 2. Vorsitzender
gez. K. Thies, Schriftführer
gez. A. Beier, Kassenwart